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Vermietung von Homeoffice an Arbeitgeber mit Vorsteuerabzug

Vermietet der Arbeitnehmer sein Arbeitszimmer an den Arbeitgeber, liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, wenn das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Das gleiche gilt für eine Einliegerwohnung.

Vermietet der Arbeitnehmer in diesen Fällen zuzüglich Umsatzsteuer an seinen Arbeitgeber, kann er die anfallenden Renovierungskosten grundsätzlich als Werbungskosten und die Vorsteuer steuerlich geltend machen. Dabei kann sich die berufliche Nutzung auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf eine mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Bad; BFH-Urteil vom 07.05.2020.

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